Außerbetriebnahme Kaminofen. Was nun ?
Kaminofen – Außerbetriebnahme nach der 1. BImSchV bis 31.12.2024
Kaminöfen, Kaminkassetten, Kachelöfen Einbau in der Zeit 01.01.1995 – 31.12.2010 sind möglicherweise von der Außerbetriebnahme betroffen.
Ausnahmen sind: nichtgewerbliche genutzte Herde, Grundöfen, offene Kamine, historische Feuerstätten (sofern vor 1950 eingebaut), Einzelraumfeuerungsanlagen, die ausschließlich zur Wärmeversorgung in Gebäuden (Wohneinheiten) genutzt werden-
ohne zentrale Heizungsanlage.
Für sogenannte Notfallfeuerstätte gilt die Regel der Außerbetriebnahme ebenso.
Geforderte Grenzwerte nach 1.BImSchV für die oben genannten Einzelraumfeuerstätten:
Staub: 0.15 Gramm je Kubikmeter
Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter
Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte:
1. Prüfstandsmessung – Prüfzertifikat des Herstellers
2. Messung durch Schornsteinfeger/in
Sofern kein Nachweis bis zur nächsten Feuerstättenschau erbracht werden konnte,
kann innerhalb eines halben Jahres der Nachweis erbracht werden.
Eine Staubminderungsanlage zu installieren ist nicht bei allen Einzelraumfeuerungsanlagen sinnvoll und möglich. Daher ist eine Beratung durch Ihren/Ihre Bev. Bezirksschornsteinfeger/in ratsam, um etwaige Fehleinbauten und unnötige Kosten zu vermeiden.
Sprechen Sie im Fall von Zweifeln oder Missverständnissen immer vorher mit Ihrem/ Ihrer Bev. Bezirksschornsteinfeger/in.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des bmuv Stichwort: Heizen mit Holz